vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ABGB § 904

BetriebswichtigesARD 5056/21/99 Heft 5056 v. 31.8.1999

( ABGB § 904 ) Wird einem Schuldner im Rahmen eines Vergleichs ein Nachlass gewährt, sofern er seinen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt, können die für den Terminverlust vereinbarten Folgen idR schon bei verhältnismäßig geringfügigen Verzögerungen geltend gemacht werden. Ergibt sich aus der Auslegung des Vergleichs nicht, dass bei einer bloß geringfügigen Minderzahlung der Terminverlust nicht eintreten sollte, und liegt auch tatsächlich nicht bloß eine geringfügige Verzögerung bei der Leistungserfüllung vor, beruht die Annahme eines Terminverlustes auf keinem Rechtsmissbrauch des aus dem Vergleich berechtigten Gläubigers. OGH 9 Ob A 38/99z v. 19.05.1999.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte