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Angehörigeneigenschaft bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit während der Schul- und Berufsausbildung

SozialversicherungARD 5056/7/99 Heft 5056 v. 31.8.1999

( ASVG § 123 Abs 4 ) Ist ein Kind nach Vollendung seines 18. Lebensjahres vor Beendigung seiner Schul- und Berufsausbildung erwerbsunfähig geworden, verlängert sich seine Angehörigeneigenschaft auch dann über die Beendigung des Schulbesuches hinaus, wenn der Schulbesuch allein - d.h. ohne Hinzutreten der Erwerbsunfähigkeit - infolge Änderung der Rechtslage keine Angehörigeneigenschaft mehr vermittelte.

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