( EGV Art 92 ) Zahlungserleichterungen (hier: für SV-Beiträge), die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung auf Grund Ermessens gewährt werden, stellen dann eine staatliche Beihilfe gemäß Art 92 Abs 1 EGV (nach Änderung jetzt Art 87 Abs 1 EGV) dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung. EuGH Rs. C-256/97 v. 29.06.1999, Fall DMT ..