( HVertrG § 22, § 24 ) Die Pflicht eines Handelsvertreters, Schädigungen des Geschäftsherrn durch „Abspenstigmachen“ von Kunden zu unterlassen, besteht auch im nachvertraglichen Bereich. Dem Handelsvertreter ist es daher auch noch nach Auflösung des Vertretungsverhältnisses bei sonstigem Verlust seines Ausgleichsanspruchs verwehrt, auf Kunden einzuwirken, die mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte wieder aufzulösen, selbst wenn damit kein Vertragsbruch durch den Kunden verbunden ist.