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Gerichtsstand für Klagen selbständiger Handelsvertreter gegen EU-Geschäftsherrn

BetriebswichtigesARD 5055/30/99 Heft 5055 v. 27.8.1999

( LGVÜ Art 5 ) Liegt einerseits der Sitz des Geschäftsherrn eines selbständigen Handelsvertreters im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Lugano-Übereinkommens (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - LGVÜ; Art 2 LGVÜ) und ist andererseits kein Wahlgerichtsstand nach den Vorschriften des zweiten bis sechsten Abschnitts des LGVÜ in Österreich begründet (Art 3 LGVÜ), besteht für den österreichischen Handelsvertreter keine inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit).

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