BMF 07 0806/2-IV/7/99 v. 30.07.1999
In RZ 839 LStR 1999 werden folgende Absätze angefügt:
Gemäß § 35 Abs 2 Z 2 vierter Teilstrich EStG ist das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundessozialamt durch Ausstellung eines Behindertenpasses (§ 40 Abs 2 Bundesbehindertengesetz) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständig.