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Feststellung des Grades einer Behinderung bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50% - Möglichkeit der Berufung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5052/25/99 Heft 5052 v. 17.8.1999

BMF 07 0806/2-IV/7/99 v. 30.07.1999

In RZ 839 LStR 1999 werden folgende Absätze angefügt:

Gemäß § 35 Abs 2 Z 2 vierter Teilstrich EStG ist das Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundessozialamt durch Ausstellung eines Behindertenpasses (§ 40 Abs 2 Bundesbehindertengesetz) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständig.

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