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GewO § 82 lit f

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5050/31/99 Heft 5050 v. 10.8.1999

( GewO § 82 lit f ) Die durch Dienstanweisung verbotene Verwendung eines Mobiltelefons (Handy) durch einen Taxilenker während seiner Dienstzeit zur AKquirierung privater Fahrtaufträge, stellt einen Entlassungsgrund dar. OLG Wien 10 Ra 351/98f v. 22.02.1999, Rekurs zulässig.

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