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AVRAG § 2, ArbVG § 3, KV-Güterbeförderungsgewerbe

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5050/28/99 Heft 5050 v. 10.8.1999

( AVRAG § 2, ArbVG § 3, KV-Güterbeförderungsgewerbe ) Eine im Dienstzettel eines Berufskraftfahrers festgehaltene Vereinbarung des Arbeitsortes „Europa“ stellt einen Missbrauch dar und ist im Sinne des arbeitsverfassungsrechtlichen Günstigkeitsprinzips (§ 3 ArbVG) rechtsunwirksam. Dienstort im Sinne des KV f. das Güterbeförderungsgewerbe ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers, für auswärtige Fahrten gebühren dem Arbeitnehmer daher Diäten. OLG Wien 10 Ra 46/99d v. 14.05.1999, Revision unzulässig.

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