( AngG § 39 ) Aus der Aussage in einem Dienstzeugnis, dass ein Arbeitnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer (hier: in einem Bauunternehmen) tätig war und eigenverantwortlich für Kalkulationen und anderes zuständig gewesen sei, ergibt sich nicht eindeutig seine tatsächliche Einordnung als Arbeitnehmer im Betrieb und seine Weisungsgebundenheit. Der Begriff „eigenverantwortlich“ ist missverständlich, wenn die Letztverantwortlichkeit für die Führung der Baustellen beim Arbeitgeber und nicht beim Arbeitnehmer lag; insbesondere trifft auch den Arbeitgeber das unternehmerische Risiko und nicht den Arbeitnehmer. ASG Wien 3 Cga 55/98y v. 21.10.1998, bestätigt durch OLG Wien 9 Ra 84/99k v. 21.05.1999, Revision unzulässig.