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StPO § 151

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5049/28/99 Heft 5049 v. 6.8.1999

( StPO § 151 ) Bei anzeigepflichtigen Behörden (hier: Finanzbehörden) kommt hinsichtlich des der Anzeige zugrunde liegenden Tatsachensubstrats keine Amtsverschwiegenheit und damit auch keine Entbindung der betreffenden Beamten von der Verschwiegenheitspflicht in Betracht. OGH 12 Os 125/98 v. 29.10.1998. (ÖStZ 1999/327, Heft 11)

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