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GGG § 15, JN § 60 Abs 2

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5049/23/99 Heft 5049 v. 6.8.1999

( GGG § 15, JN § 60 Abs 2 ) Da ein Aufgriffsrecht, wenn es ausgeübt wird, dem Berechtigten noch nicht unmittelbar das Eigentum an der davon betroffenen Liegenschaft verschafft, sondern vielmehr nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts, ist das Aufgriffsrecht vor seiner Ausübung noch nicht mit dem unmittelbaren Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft gleichzusetzen. Aus diesem Grund scheidet eine Bewertung dieses Rechts in einem Vergleich in Anwendung des § 60 Abs 2 JN mit dem Einheitswert aus, weil diese Bewertung nur dann stattzufinden hat, wenn die Liegenschaft selbst das Ziel des Klagebegehrens (bzw. Inhalt des Vergleiches), also streitverfangen (bzw. vergleichsverfangen) ist. VwGH 98/16/0398 v. 27.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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