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BAO § 212a

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5048/14/99 Heft 5048 v. 3.8.1999

( BAO § 212a ) § 212a BAO ermöglicht die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (Berufung gegen den Abgabenbescheid) auch für die Zeit, in der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Berufung vorliegen. Wird in Zusammenhang mit der Berufung gegen einen Bescheid, der die den Gegenstand des Hauptverfahrens bildende Berufung ohne eine meritorische Entscheidung abschließend erledigt, der Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO gestellt, sind die Voraussetzungen für die Aussetzung unter Mitberücksichtigung der Gegebenheiten des Hauptverfahrens zu prüfen.

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