( AngG § 39 ) Ein Dienstzeugnis hat bloß Tatsachen zu bestätigen und keine rechtliche Qualifikation der Tätigkeit zu enthalten. Es besteht daher kein Anspruch darauf, als „angestellter“ Versicherungsvertreter und Wirtschaftsberater bezeichnet zu werden, weil die Bezeichnung „angestellt“ bereits eine eindeutige rechtliche Wertung enthält, ohne jedoch etwas Zusätzliches über den Inhalt der Tätigkeit auszusagen. OLG Wien 10 Ra 105/99f v. 14.05. 1999, Revision unzulässig.