(ArbVG § 31 Abs 1, § 91 Abs 1 Z 4, § 109 Abs 3, ABGB § 863) Enthält ein Sozialplan, der eine freiwillige Abfertigung für ältere Mitarbeiter nach einem genauen Berechnungsschlüssel vorsieht, eine Anlage mit konkreten - allerdings unrichtigen - Berechnungen für einzelne namentlich genannte Arbeitnehmer, kann der jeweilige Arbeitnehmer seinen Anspruch auf freiwillige Abfertigung nur auf den Sozialplan selbst, nicht aber auf die fehlerhafte Berechnung der Anlage gründen.