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AuslBG § 14e Abs 1

ArbeitsrechtARD 5045/12/99 Heft 5045 v. 23.7.1999

( AuslBG § 14e Abs 1 ) Eine Beschäftigung, die in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in jenem, für das die Arbeitserlaubnis erteilt gewesen ist, ist für die Berechnung der für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis notwendigen vorangegangenen Beschäftigungszeiten außer Acht zu lassen. VwGH 98/09/0096 v. 21.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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