( BPGG § 4 ) Ein Hilfsbedarf für die Beheizung eines Bades mit einem Elektroheizgerät besteht dann nicht, wenn ein ins Gewicht fallender Mehraufwand an Zeit und Mühe einer Pflegeperson deshalb nicht vorliegt, weil der Betroffene ohnehin zur täglichen Körperpflege der Hilfe bedarf. Ein Hilfsbedarf für die Einnahme der Medikamente besteht nicht, wenn der Pflegebedürftige auch zum Einnehmen der Mahlzeiten der Hilfe bedarf. OGH 10 Ob S 11/98k v. 27.01.1998. (SSV-NF 13/1998)