( ArbVG § 36, § 89 ) Im Ruhestand befindliche ehemalige Arbeitnehmer eines Betriebes sind keine Arbeitnehmer iSd ArbVG, hinsichtlich deren der Betriebsrat ein Einsichts-, Überwachungs- und Informationsrecht in Bezug auf deren Personalakte in Anspruch nehmen könnte.
OGH 9 Ob A 16/99i v. 17.03.1999