(HGB § 202 Abs 2) Wegen der Maßgeblichkeit der Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften und der ausschließlichen Prüfungskompetenz des Firmenbuchgerichts auch hinsichtlich des Anmeldezeitpunkts und der Rückwirkungsfristen von Umgründungen kommt § 13 UmgrStG - wonach dann, wenn die Anmeldung oder Meldung beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf der in § 202 Abs 2 HGB genannten 9-Monats-Frist erfolgt, der Tag des Einlangens als Einbringungsstichtag gilt - bei Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Eintragung der Umwandlung zwar nicht zur Anwendung; aus dieser Bestimmung ist aber klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber auf den Tag des Einlangens der Firmenbucheingabe beim Firmenbuchgericht (oder mangels Erforderlichkeit der Anmeldung des Einlangens beim zuständigen Finanzamt) abstellt. OGH 6 Ob 124/97x v. 17.07.1997.