( ArbVG § 122 Abs 1 Z 2 und Z 5 ) Das Nichteinhalten interner Bewilligungsrichtlinien für eine Bildschirmbrille durch ein BR-Mitglied stellt für sich allein noch keine einen Entlassungsgrund darstellende Irreführung des Arbeitgebers dar. Auch eine allfällige Täuschung des Optikers durch ein BR-Mitglied ist für einen Betrug nicht tatbestandmäßig, wenn im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Wissensstand des Optikers über die Anspruchsberechtigung für die Auszahlung durch den Arbeitgeber kausal gewesen sei.