( ArbVG § 2 Abs 2 Z 2 ) Schlichtungsklauseln sind nicht von vornherein im Typus des Dienstvertrages angelegt. Die notwendig eng auszulegende Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG stellt keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung für die Aufnahme von Schlichtungsklauseln in Kollektivverträgen dar. Die Schlichtungsklausel in § 49 KV für Wochenzeitungen ist daher unwirksam. OLG Wien 10 Ra 315/98m v. 25.01.1999.