Bundesgesetz; BGBl I 1999/92, ausgegeben am 24. 6. 1999
Die grundsätzlich mit 1. 7. 1999 in Kraft tretende Änderung des GebG (siehe schon RV 1670 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. des NR XX. GP, ARD 5025/8/99) wurde mit folgenden Ergänzungen nunmehr im BGBl kundgemacht:
- Verdeutlichung, dass die Möglichkeit der Entrichtung von festen Gebühren anders als durch Verwendung von Stempelmarken nur dann bestehen soll, wenn der Gebührenschuldner bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, die Gebühr bar bezahlt oder - sofern zulässig - bei der Behörde durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte entrichtet. (§ 3 Abs 2 Z 1 GebG)