( BAG § 4 Abs 4 ) Ist ein Missstand in der Ausbildungssituation eines Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung über die Untersagung der Ausbildung von Lehrlingen wegen Nichteignung des Lehrberechtigten bereits weggefallen, stellen gröbliche Verletzungen der Pflichten des Lehrberechtigten in der Vergangenheit allein keinen Grund für die Untersagung dar.
VwGH 98/04/0218 v. 27.01.1999