( AlVG § 12 Abs 4 ) Auch § 12 Abs 4 AlVG idF BGBl 1996/201 räumt dem AMS bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verlust von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung während eines Studiums kein Ermessen ein. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG besteht demnach ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch dann, wenn der Arbeitslose bereits ein Studium abgeschlossen hat. VwGH 97/08/0071 v. 23.06.1998. (Bescheid aufgehoben)