( KStG § 12 Abs 2, EStG § 20 ) Ausschüttungsbedingte Veräußerungsverluste in Zusammenhang mit Anteilsscheinen eines Kapitalanlagefonds sind nicht abzugsfähig.
VfGH B-571/96 v. 17.12.1998
Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige (eine GenmbH) im Jahr 1992 Kapitalfonds-Anteile erworben, wofür er 1992 eine Ausschüttung erhielt, von der ein Teil gemäß § 23 Investmentfondsgesetz als steuerfrei behandelt wurde. Ebenfalls noch 1992 veräußerte der Steuerpflichtige die Kapitalfonds-Anteile mit einem Verlust. Im Ausmaß der steuerfrei belassenen Ausschüttungsanteile wurde ihm sodann die gewinnmindernde Anerkennung dieses Verlustes bei Bemessung und Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1992 verweigert.