( AngG § 27, ABGB § 863 ) Da eine Entlassung, um rechtzeitig zu sein, ohne Verzug sofort nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes bei sonstigem Erlöschen des Entlassungsrechtes ausgesprochen werden muss, zeigt das Zuwarten eines halben Monats bis zum nächsten, keinen Entlassungsgrund bildenden „Vorfall“, dass der Arbeitgeber (hier: ein Verein) dem ersten, einen Entlassungsgrund darstellenden Vorfall nicht die Bedeutung eines wichtigen Entlassungsgrundes, der die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zur Folge hat, beigemessen hat. Dies äußert sich auch darin, dass die Mitglieder des Vereinsvorstandes zur Ansicht kamen, diese Angelegenheit „zunächst auf sich beruhen“ zu lassen. OGH 9 Ob A 197/97d v. 27.08.1997.