( GmbHG § 25 Abs 1 ) Ein Geschäftsführer hat sich in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann über die grundlegenden, seinen Bereich betreffenden Rechtsnormen auch dann zu informieren, wenn er als „Strohmann“ eingesetzt worden ist. OLG Wien 8 Ra 247/98x v. 23.10.1998.