( AngG § 39 ) Es ist zwar richtig, dass für die Verfassung eines Dientzeugnisses das Verbot nachteiliger Formulierungen gilt, wonach also Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, unzulässig sind; dieses Verbot ändert jedoch nichts an dem grundlegenden Prinzip der Wahrheit des Dienstzeugnisses, wonach der Arbeitgeber zu objektiv richtigen Aussagen, insbesondere die Einstufung betreffend, verpflichtet ist, weil der nachfolgende Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Angaben im Dienstzeugnis vertraut. OLG Wien 8 Ra 280/98z v. 23.10.1998.