( AngG § 27 ) Im Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses liegt kein Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung eines Entlassungsrechts gegenüber einem Arbeitnehmer, der sich Dienstpflichtverletzungen zuschulden hat kommen lassen.
ASG Wien 30 Cga 168/97p v. 02.07.1998, rk.