( Ktn. Landes-VBG § 77 Abs 2 lit a und f AngG § 27 Z 4 ) Bei Prüfung des Gesamtverhaltens eines Arbeitnehmers, das sich insgesamt in einem andauernden tatbestandsmäßigen Zustand, der den Interessen des Dienstes abträglich ist, manifestiert, anlässlich der Geltendmachung von später erfolgten Verfehlungen und ihrer Bedeutung als Kündigungsgrund kann auch auf Dienstpflichtverletzungen zurückgegriffen werden, hinsichtlich deren der Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat und die für sich allein noch nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung herangezogen werden können. Damit wird nicht gegen den Grundsatz der Unverzüglichkeit einer Kündigung verstoßen, weil die zurückliegenden Vorfälle nicht als Kündigungsgrund, sondern nur als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden dürfen. OGH 9 Ob A 160/98i v. 19.08.1998.