( KStG § 14 Abs 3 ) Es ist wohl denkbar, dass eine Einzelwertberichtigung von verschiedenen Forderungen bei tatsächlich gleichartigem Sachverhalt im Wege einer Schätzung (vgl. § 184 BAO) in gleichem Ausmaß vorgenommen wird, eine in den Materialien zu § 14 Abs 3 KStG angesprochene „pauschale Form der Einzelwertberichtigung“ stellt aber einen Widerspruch in sich dar. VwGH 96/13/0165 v. 27.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)