( GSVG § 95 Abs 2 ) Die Behandlung in der gesonderten Akut-Abteilung einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke ist, selbst wenn akut-medizinische Leistungen erbracht werden, die ansonsten in einer allgemeinen Krankenanstalt durchgeführt werden müssten, nicht als Anstaltspflege zu werten.
OGH 10 Ob S 432/97w v. 31.03.1998