( AuslBG § 14a, MSchG § 15 ) Als Voraussetzung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis können als „Beschäftigungszeit“ auch Zeiten eines Mutterschafts-Karenzurlaubs während eines Dienstverhältnisses herangezogen werden.
VwGH 96/09/0078 v. 21.10.1998
Die mit der Änderung des AuslBG durch die Novelle BGBl 1990/450 geschaffene Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) verfolgt das Ziel, die Integration von Ausländern, die bereits länger in Österreich gearbeitet haben, aber noch keinen Anspruch auf den Befreiungsschein haben, zu verbessern. Ausländern, die in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt waren, soll ein Anspruch auf Arbeitserlaubnis eröffnet werden. Die Arbeitserlaubnis soll dem Ausländer ermöglichen, eine Beschäftigung aufzunehmen, ohne dass vorher ein förmliches arbeitsplatzbezogenes Verfahren (über Antrag eines Arbeitgebers) abgewickelt werden müsste.