BMAGS 10.001/505-4/98 v. 29.12.1998
Im ASchG 1995 sind gemäß § 114 Abs 2 ASchG, durch den § 51 Abs 1 AAV als Bundesgesetz übergeleitet wurde und weiter gilt, tätigkeitsbezogene Grenzwerte festgelegt. Die Beurteilungspegel für die Einwirkung von Lärm am Arbeitsplatz betragen: