( B-SAG § 3 Abs 2 Z 4 ) Auch Wertpapiere und Wechsel (als eine Wertpapierform) fallen unter den Begriff „Forderungen in ausländischer Währung“, soweit sie im Rahmen von Auslandsbeziehungen erworbene Forderungen in ausländischer Währung verbriefen und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung als Aktivum in die Bilanz einzustellen sind. VwGH 93/13/0179 v. 27.08.1998. (Bescheid aufgehoben)