( ASVG § 98, § 131 ) Die Krankenversicherungsträger haben ihrer gesetzlichen Leistungsverpflichtung auch dann nachzukommen, wenn Wahlarztkosten zunächst von einem Dritten getragen wurden. Dieser Standpunkt kann im Falle von Umgehungskonstruktionen aber keine Gültigkeit haben. BMAGS 21.891/234-5/98 v. 18.12.1998.