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ABGB § 1120

BetriebswichtigesARD 4996/34/99 Heft 4996 v. 19.1.1999

( ABGB § 1120 ) Der Einzelrechtsnachfolger nach einem Hauseigentümer ist an ein obligatorisches Wohnrecht eines früheren Hausbesorgers nur dann gebunden, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat. OGH 9 Ob A 203/98p v. 07.10.1998.

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