( ABGB § 1120 ) Der Einzelrechtsnachfolger nach einem Hauseigentümer ist an ein obligatorisches Wohnrecht eines früheren Hausbesorgers nur dann gebunden, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat. OGH 9 Ob A 203/98p v. 07.10.1998.
( ABGB § 1120 ) Der Einzelrechtsnachfolger nach einem Hauseigentümer ist an ein obligatorisches Wohnrecht eines früheren Hausbesorgers nur dann gebunden, wenn er es ausdrücklich oder schlüssig übernommen hat. OGH 9 Ob A 203/98p v. 07.10.1998.