( ÖffnZeitG § 1 Abs 2 ) Der Versandhandel und der damit verbundene Telefondienst unterliegen nicht dem Öffnungszeitengesetz.
OGH 8 Ob A 238/98b v. 12.11.1998
Die wörtliche Auslegung des Begriffes „Laden“ und „Ladenschluss“ (vgl. zur historischen Entwicklung des Ladenschlussrechts in Österreich, Grabenwarter, Ladenschlussrecht, 1992, 6 f.) ergibt zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage, ob unter dem Begriff „Laden“ bzw. „sonstige Verkaufsstelle“ auch „virtuelle“ im Sinne von durch Mittel der Elektrotechnik, insbesondere der Computertechnik ermöglichte Läden zu verstehen sind, keine überzeugenden Ergebnisse.