( UWG § 1, ARG § 3 Abs 1 ) Wird bei der Gründung einer Gesellschaft mit Arbeitnehmern, die als „Gesellschafter“ laufend in persönlicher und auch wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Ausführung typischer Arbeitnehmertätigkeiten an Sonntagen eingesetzt werden und denen auf Grund dieser Abhängigkeit und Unfreiheit Arbeitnehmereigenschaft zukommt, nur eine Scheinselbständigkeit verliehen, die in Wahrheit nichts daran ändert, dass Dienstverhältnisse vorliegen, verstoßen Arbeitgeber bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft, die auch den Verstoß gegen das ARG zu vertreten haben, gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und sind sowohl zur Unterlassung als auch zur Urteilsveröffentlichung verpflichtet.