( ASVG § 67 Abs 10 ) Gründet die Gebietskrankenkasse ihre Feststellungen über die Dauer der Tätigkeit eines Geschäftsführers auf Umstände tatsächlicher Art, die sie dem Firmenbuch entnommen hat, wäre es Sache des Geschäftsführers, im Verfahren vorzubringen und unter Beweis zu stellen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen worden ist oder diese Geschäftsführung zurückgelegt hat. VwGH 98/08/0093 v. 12.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)