( AngG § 37 ) Wendet ein Arbeitnehmer bei seiner Selbstkündigung eines mit einer Konkurrenzklausel belasteten Dienstverhältnisses kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers ein, kann dies bei Geltendmachung einer Konventionalstrafe durch den Arbeitgeber eingewendet und vor der Mäßigung berücksichtigt werden.
OGH 8 Ob A 121/98x v. 17.09.1998