( Slbg. SHG § 6, § 8 ) Das Pflegegeld des Kindes darf nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfesuchenden angerechnet werden, weil es mit dieser im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist; es ist jedoch dann als Einkommen anzurechnen, wenn die Hilfesuchende - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. VwGH 97/08/0510 v. 21.04.1998. (Bescheid aufgehoben)