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BPGG § 9

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4994/50/99 Heft 4994 v. 12.1.1999

( BPGG § 9 ) Hat sich bei einem Pflegebedürftigen auf Grund dessen äußerst rapiden und letztlich auch zum Tode führenden Krankheitsverlaufes der Zustand von einem solchen der Pflegegeldstufe 3 bis zum Ableben sukzessive bis zu einem Zustand der praktischen Bewegungsunfähigkeit (im Sinne der Stufe 7) verschlechtert, ist auch davon auszugehen, dass diese Verschlechterung als wesentliche Veränderung in dem dieser wesentlichen Veränderung folgenden Monat auch dann zur Erhöhung des Pflegegeldes führte, wenn der Pflegebedürftige in diesem Monat verstarb und sein Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag erlosch. OGH 10 Ob S 108/98z v. 31.03.1998.

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