( BPGG § 4, EinstV § 1 Abs 4 ) Benötigt ein Pflegebedürftiger bei der Einnahme von Mahlzeiten Betreuung, ergibt sich hiefür ein Pflegebedarf, der in § 1 Abs 4 EinstV mit einem zeitlichen Mindestwert von täglich einer Stunde festgesetzt und bei dem eine Unterschreitung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der jeweilige Mindestwert wird jedoch nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes könnte die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. OGH 10 Ob S 148/98g v. 28.04.1998.