( AlVG § 38, § 46 ) Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als „Geltendmachung des Anspruchs“ auf Notstandshilfe, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulares innerhalb der in § 46 Abs 1 3. und 4. Satz AlVG genannten Fristen an. Die Rechtsauffassung, dass die auf einer unrichtigen Rechtsauskunft des zuständigen Sachbearbeiters beruhende Unterlassung einer dem § 46 Abs 1 AlVG entsprechenden Antragstellung einer Geltendmachung gleichzuhalten sei, findet in den genannten Bestimmungen keine Deckung. Dies unabhängig davon, ob ein derartiges Verhalten einen Amtshaftungsanspruch nach den Bestimmungen des AHG begründet. VwGH 98/08/0099 v. 12.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)