( AlVG § 25 ) Ein Arbeitsloser ist - zur Vermeidung von ungerechtfertigtem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - verpflichtet, die gezielten, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehenen Fragen im bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular wahrheitsgemäß zu beantworten sowie - bei möglichen Zweifelsfragen über den Inhalt einer Frage, wie jener, was als Studium zu gelten habe - sich durch ergänzende Erkundigungen (z.B. bei einem Berater des AMS) kundig zu machen. VwGH 97/08/0164 v. 23.06.1998. (Beschwerde abgewiesen)