( ASVG § 85, § 88 Abs 1, § 142, § 144 Abs 2, § 143 Abs 6, § 197 ) Mitwirkungs- und Duldungspflichten im ASVG bezwecken nichts anderes als das bürgerliche Schadenersatzrecht, das dem Geschädigten dann die Ersatzleistung des Schädigers vorenthält, wenn er es unterlässt, den eingetretenen Schaden zu mindern, obwohl er dazu in der Lage wäre. LG Wr. Neustadt 5 Cgs 10/95 v. 24.04.1997. (ZAS Jud. 6/1998)