( ASVG § 153, B-KUVG § 69, Satzung BVA § 22 Abs 1 ) Der jeweilige Stand der modernen zahnmedizinischen Technik ist kein Maßstab für die Unentbehrlichkeit eines festsitzenden Zahnersatzes.
OGH 10 Ob S 237/98w v. 13.10.1998
Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren; die Versicherungsanstalt hat den unentbehrlichen Zahnersatz zu gewähren (§ 69 Abs 1 und 2 B-KUVG). Nach § 22 Abs 1 der hier maßgeblichen Satzung 1995 der BVA (Amtl. VerlautbarungNr 112/1995, SoSi 1995/846) ist unentbehrlich jener Zahnersatz, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen.