( AngG § 27 Z 1 ) Die Nichtmeldung von Diebstählen durch den Filialleiter in einem Baumarkt an die Zentrale begründet keine Vertrauensunwürdigkeit.
ASG Wien 28 Cga 218/96z v. 26.11.1997, ..
Da in einem Baumarkt nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus immer wieder Diebstähle auftreten können, insbesondere wenn der Verkaufsraum nicht zur Gänze überwachbar ist, muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass es Vorkommnisse dieser Art gibt. Es ist nicht erforderlich, dass aus einer selbständig geführten Filiale jeder bemerkte Diebstahl in der Zentrale gemeldet wird. Die Geschäftsleitung muss damit rechnen, dass der Warenbestand u.a. auch durch Diebstähle gemindert und dass sie nicht über jedes diesbezügliche Vorkommnis informiert wird. Hat sie auch nie das Verlangen an den Filialleiter (Baumarktleiter) gestellt, als Geschäftsleitung von jedem Diebstahl informiert zu werden, und hat sogar bei einem Vorfall ein Vorgesetzter (Filialinspektor) bzw. Übergeordneter des Filialleiters einen Dieb laufen lassen, kann dies nur die Vermutung wecken, dass die Verfolgung von Diebstählen der Geschäftsleitung nicht von besonderer Wichtigkeit erscheint.