( NÖ-KAG § 45, § 49, B-VG Art 7 ) Die rückwirkende Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine gesetzlich nicht gedeckte Praxis durch den Gesetzgeber - hier: betreffend Vereinbarungen zwischen den Rechtsträgern von Krankenanstalten und den Spitalsärzten bezüglich der Honoraranteile der Ärzte an Sondergebühren - ist nicht verfassungswidrig.