Änderung des ASVG
Bundesgesetz; BGBl I 1999/10 ausgegeben am 8. 1. 1999
In Zusammenhang mit einer Änderung des Dienstrechts der Vertragsbediensteten wurde auch hinsichtlich ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung eine Änderung des ASVG mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 vorgenommen. Durch diese Änderung werden die aktiven „neuen“ Vertragsbediensteten von der Vollversicherung ausgenommen und in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen (§ 5 Abs 1 Z 3a und § 7 Z 4 ASVG). Die pensionierten „neuen“ Vertragsbediensteten werden von der Teilversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen (§ 8 Abs 1 Z 1 lit a ASVG).